vonSchwerin:Otto Freiherr von Schwerin (* 1616)

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im Zauchischen Kreise kaufte. Er verkaufte jedoch diese gesammten Güter 1662 an den Kurfürsten,<ref>U. B. II. 627, 628.</ref> welcher ihm 1663 für eine Restforderung aus Drewitz den Niessbrauch des Dorfes Rosenorth im Amt Schippenbeil in Ostpreussen<ref>U. B. II. 629.</ref> für sein und seiner Gemalin<ref>Die ihn überlebende dritte Gemalin hatte nicht den Niessbrauch, daher Rosenorth in seinem Testament nicht mehr erwähnt ist.</ref> Lebzeiten verschrieb.
im Zauchischen Kreise kaufte. Er verkaufte jedoch diese gesammten Güter 1662 an den Kurfürsten,<ref>U. B. II. 627, 628.</ref> welcher ihm 1663 für eine Restforderung aus Drewitz den Niessbrauch des Dorfes Rosenorth im Amt Schippenbeil in Ostpreussen<ref>U. B. II. 629.</ref> für sein und seiner Gemalin<ref>Die ihn überlebende dritte Gemalin hatte nicht den Niessbrauch, daher Rosenorth in seinem Testament nicht mehr erwähnt ist.</ref> Lebzeiten verschrieb.
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Um das Jahr 1652 (nach Anderen 1654) hatte er demnächst die im Prenzlauer Kreise belegenen und der Familie von Blanckenburg von Alters her gehörigen Wolfshagenschen Güter aus den Händen der Gläubiger gekauft und war mit denselben belehnt worden.<ref>Ein Lehnsrecht auf Wolfshagen steht keinem anderen Zweige der Schwerinschen Familie zu. Kurfürstl. Ordre vom 20. November 1693.</ref> Dieselben bestanden damals aus: Wolfshagen, Schlepkow, Hetzdorf, Hildebrandshagen, Damerow und dem Städtchen Fürstenwerder. In den wirklichen Besitz dieser Güter trat er jedoch erst nach völliger Befriedigung der Blanckenburgischen Gläubiger durch Verordnung des Kammergerichts vom 5. October 1670.<ref>Archiv in Wildenhoff IV. vol. 69. No. 11.</ref>
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Um das Jahr 1652 (nach Anderen 1654) hatte er demnächst die im Prenzlauer Kreise belegenen und der Familie von Blanckenburg von Alters her gehörigen Wolfshagenschen Güter aus den Händen der Gläubiger gekauft und war mit denselben belehnt worden.<ref>Ein Lehnsrecht auf Wolfshagen steht keinem anderen Zweige der Schwerinschen Familie zu. Kurfürstl. Ordre vom 20. November 1693.</ref> Dieselben bestanden damals aus: Wolfshagen, [[vonSchwerin:Schlepkow|Schlepkow]], Hetzdorf, Hildebrandshagen, Damerow und dem Städtchen Fürstenwerder. In den wirklichen Besitz dieser Güter trat er jedoch erst nach völliger Befriedigung der Blanckenburgischen Gläubiger durch Verordnung des Kammergerichts vom 5. October 1670.<ref>Archiv in Wildenhoff IV. vol. 69. No. 11.</ref>
Die ansehnlichste und bedeutendste Besitzung des Oberpräsidenten aber bildeten die Alt-Landsbergischen  
Die ansehnlichste und bedeutendste Besitzung des Oberpräsidenten aber bildeten die Alt-Landsbergischen  

Version vom 28. November 2012, 11:27 Uhr

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